Allgemeine Förderbestimmungen

Was wird gefördert?

  • Die im proKlima-Förderprogramm „Energiewende" beschriebenen Maßnahmen zur Energieeinsparung gelten für bestehende und neue beheizte oder gekühlte Gebäude.
  • Je Förderbaustein ist festgelegt, welcher Gebäudetyp gefördert wird (siehe Übersicht auf Seite 2).
  • Bestehende Gebäude sind Bauwerke, die vor mindestens 5 Jahren errichtet wurden. Maßgebend ist das Datum der Baufertigstellungsanzeige gemäß §76 Abs.1 NBauO.
  • Wohngebäude im Sinne dieses Förderprogramms sind ausschließlich Gebäude, die dem dauerhaften häuslichen Wohnen dienen. Keine Wohngebäude im Sinne des Förderprogramms sind Wohn-, Alten- und Pflegeheime, Boardinghäuser oder Beherbungsbetriebe mit hotelähnlichen Leistungen, Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser oder Gartenlauben. Keine Wohngebäude sind auch Gebäude, die zwar zum Wohnen geeignet sind, deren Nutzung sich jedoch durch einen steten Mieterwechsel oder gewerbliche Kurzzeitvermietungen auszeichnet und die somit einem Hotel oder Boardinghaus ähneln. Gewerbliche Nebenflächen werden bis zu einer Größe von bis zu 200 Quadratmetern zur Hauptnutzung Wohnen hinzugerechnet und als Wohngebäude mitgefördert.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

  • Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
  • Bei einer Förderung pro Wohneinheit wird die Anzahl der Wohneinheiten nach der Modernisierung für die Ermittlung der Zuschüsse zugrunde gelegt. Die Begrenzungen gelten auch, wenn für ein Gebäude mehrere Förderanträge gestellt werden.
  • Förderfähige Kosten sind per qualifiziertem Kostenvoranschlag zur Bewilligung und per Rechnung zur Auszahlung der Fördermittel zu belegen.
  • Sie dürfen auch andere Förderprogramme in Anspruch nehmen, soweit das nach deren Bestimmungen zulässig ist. Allerdings darf die Summe aller Förderungen die förderfähigen und nachgewiesenen Kosten nicht überschreiten. Bei Inanspruchnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst proKlima maximal bis zum möglichen Kumulierungshöchstsatz nach BEG von 60 Prozent mit Abzug von 5 Prozent zur Durchführung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Eine Kumulierung mit bereits bei proKlima oder der Landeshauptstadt Hannover in den Programmen KWK beziehungsweise Mieterstrom und im Förderprogramm Dach und Solar der Region Hannover gestellten Anträgen ist nicht möglich.
  • Anlagen im Contracting sind förderfähig. Contracting-Kunden sind über die Inanspruchnahme der proKlima-Förderung zu informieren.
  • Die Förderung von dezentralen Wärmeerzeugern ist nur möglich, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht nicht vertretbar ist.
  • Solarwärme- oder Wärmepumpenanlagen in Kombination mit der Weiternutzung oder dem Einsatz neuer ölversorgter Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig.
  • Vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellenden wird die Förderung auf Basis der Nettokosten bewilligt.
  • Anträge für Fördermaßnahmen, die in der Geschäftsstelle proKlima eingegangen sind, können von den Antragstellenden nicht zurückgezogen und zu veränderten Konditionen neu eingereicht werden.

Wo gilt die Förderung?

Die zu fördernden Maßnahmen müssen im Fördergebiet von proKlima durchgeführt werden. Dazu zählen die Städte Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze.

Gibt es technische Mindestanforderungen?

  • proKlima fördert ausschließlich Maßnahmen, die über gesetzliche oder verordnungsrechtliche Anforderungen oder die übliche Praxis hinausgehen.
  • In den „Technischen Anforderungen" auf den Seiten 18 bis 23 und im Förderantrag sind die Mindestanforderungen zum Erhalt der proKlima-Förderung beschrieben.
  • Es gelten für die Förderung zu Wärmepumpen und Solarwärme mindestens die Förderbedingungen nach der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
  • Anlagen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zum Beispiel nach Anforderung Gebäudeenergiegesetz ausgetauscht werden müssen, werden nicht gefördert.
  • Die geförderten Wärmeerzeuger dienen überwiegend (mindestens 50 Prozent) dem Zweck der Versorgung der Raumheizung und der Trinkwarmwassererwärmung.

Bekomme ich Geld für Eigenleistung?

Nein, die Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Eigenleistung ist von der Förderung ausgeschlossen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die noch nicht beauftragt sind. Die Förderung beantragen Sie mit den vollständigen Antragsunterlagen in der Geschäftsstelle proKlima. Für das laufende Kalenderjahr haben Sie dafür bis zum 31. Oktober Zeit. Ein Jahr nach der Bewilligung sollten Sie die Umsetzung mit den zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nachgewiesen haben. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.

Welche sonstigen Bestimmungen gelten?

Die Geschäftsstelle proKlima prüft die Anträge vor der Bewilligung. Werden die Voraussetzungen nach dem proKlima-Förderprogramm erfüllt, bewilligt die Geschäftsstelle die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Eine Haftung von proKlima im Zusammenhang mit der Förderung wird ausgeschlossen. Aufgrund falscher Angaben erlangte Fördermittel werden zurückgefordert.

Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Förderanträge senden Sie bitte per Post an die Geschäftsstelle proKlima oder per E-Mail an proklima@enercity.de. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass eingescannte beziehungsweise fotografierte Förderanträge gut lesbar sind. Oder Sie geben die adressierten Unterlagen beim Empfang unserer Geschäftsstelle persönlich ab. Des Weiteren können Sie Ihre Förderanträge voraussichtlich ab Februar 2022 über unsere Internetseite hochladen.

Was ist mit dem Datenschutz?

Die im Zusammenhang mit der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten werden von der proKlima GbR zur Durchführung der Förderung nach den Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet.

Wie lange läuft das Förderprogramm?

Das proKlima-Förderprogramm „Energiewende" tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Es gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2022.