Allgemeine Bestimmungen für die proKlima-Förderung

Die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen gelten für das proKlima Förderprogramm.

Die Förderbestimmungen für die Sonderförderprogramme entnehmen Sie bitte den jeweiligen Richtlinien:
Energiesparen für Vereine und Co.
GemeinNützlichSolar
Bonus-Fernwärme im sozialen Wohnungsbau

Was wird gefördert?

▪ Die Förderung gilt je nach Fördermaßnahme für bestehende und/ oder neue beheizte oder gekühlte Gebäude.
▪ Bestehende Gebäude sind Bauwerke, die vor mindestens 5 Jahren errichtet wurden. Maßgebend ist das Datum der Baufertigstellungsanzeige gemäß §76 Abs.1 NBauO.
▪ Wohngebäude im Sinne dieses Förderprogramms sind ausschließlich Gebäude, die dem dauerhaften häuslichen Wohnen dienen. Keine Wohngebäude im Sinne des proKlima Förderprogramms sind  Wohn-, Alten- und Pflegeheime, Boardinghäuser oder Beherbergungsbetriebe mit hotelähnlichen Leistungen, Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser oder Gartenlauben. Keine Wohngebäude sind auch Gebäude, die zwar zum Wohnen geeignet sind, deren Nutzung sich jedoch  durch einen steten Mieterwechsel oder gewerbliche Kurzzeitvermietungen auszeichnet und die somit einem Hotel oder Boardinghaus ähneln. Gewerbliche Nebenflächen werden bis zu 200 Quadratmetern zur Hauptnutzung Wohnen hinzugerechnet und als Wohngebäude mitgefördert.
▪ Mehrfamilienhäuser im Sinne dieses Förderprogramms sind Wohngebäude mit mindestens drei durch die geförderte Heizungsanlage versorgten Wohneinheiten, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener  abschließbarer Zugang, Küche, Badezimmer mit Toilette.

▪ Die Förderung „Klimaschutz & Bildung“ gilt für öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten sowie gemeinnützige Institutionen und Vereine.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

▪ Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
▪ Zur Bewilligung der Fördermittel sind förderfähige Kosten per qualifiziertem Kostenvoranschlag zu belegen. Den Förderanträgen zu den SolarStrom-Förderbausteinen ist stattdessen mindestens ein qualifiziertes Angebot eines Installationsunternehmens beizufügen. 
▪ Zur Auszahlung der Fördermittel sind förderfähige Kosten per Rechnung zu belegen. Beantragen Contractingnehmer*innen, Pächter*innen oder Mieter*innen einer geförderten Maßnahme die Auszahlung der Fördermittel, ist der entsprechende Contracting-, Pacht-, oder Mietvertrag vorzulegen.
▪ Bei einer Förderung pro Wohneinheit wird die Anzahl der Wohneinheiten nach der Modernisierung für die Ermittlung der Zuschüsse zugrunde gelegt. Die Begrenzungen gelten auch, wenn für ein Gebäude mehrere Förderanträge gestellt werden.
▪ Sie dürfen auch andere Förderprogramme in Anspruch nehmen, soweit das nach deren Bestimmungen zulässig ist. Allerdings darf die Summe aller Förderungen die förderfähigen und nachgewiesenen Kosten nicht überschreiten.
▪ Bei Inanspruchnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst proKlima maximal bis zum möglichen Kumulierungshöchstsatz nach BEG.
▪ Eine Kumulierung mit bereits bei proKlima oder der Landeshauptstadt Hannover in den ehemaligen Förderprogrammen KWK und Mieterstrom gestellten Anträgen ist nicht möglich.
▪ Anlagen im Contracting sind förderfähig. Contracting-Kunden sind über die Inanspruchnahme der proKlima-Förderung zu informieren.
▪ Die Förderung von dezentralen Wärmeerzeugern ist nur möglich, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht nicht vertretbar ist.
▪ Solarwärme- oder Wärmepumpenanlagen in Kombination mit der Weiternutzung oder dem Einsatz neuer ölversorgter Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig.
▪ Vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellenden wird die Förderung auf Basis der Nettokosten bewilligt.
▪ Anträge für Fördermaßnahmen, die in der Geschäftsstelle proKlima eingegangen sind, können von den Antragstellenden nicht zurückgezogen und zu veränderten Konditionen neu eingereicht werden.

Wo gilt die Förderung?

Die zu fördernden Maßnahmen müssen im Fördergebiet von proKlima durchgeführt werden. Dazu zählen ausschließlich die Städte Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze.

Hinweis zur Sonderförderung GemeinNützlichSolar:
Die Förderung gilt nur für Maßnahmen im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover.

Gibt es technische Mindestanforderungen?

▪ proKlima fördert ausschließlich Maßnahmen, die über gesetzliche oder verordnungsrechtliche Anforderungen oder die übliche Praxis hinausgehen.
▪ In den „Technischen Anforderungen“ dieser Richtlinie und im Förderantrag sind die Mindestanforderungen zum Erhalt der proKlima-Förderung beschrieben.
▪ Es gelten für die Förderung zu Wärmepumpen und Solarwärme mindestens die Förderbedingungen nach der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
▪ Anlagen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zum Beispiel nach Anforderung Gebäudeenergiegesetz ausgetauscht werden müssen, werden nicht gefördert.
▪ Die geförderten Wärmeerzeuger dienen überwiegend (mindestens 50 Prozent) dem Zweck der Versorgung der Raumheizung und der Trinkwarmwassererwärmung.

Bekomme ich Geld für Eigenleistung?

Nein, alle Arbeiten müssen von einem, oder mehreren Fachbetrieben ausgeführt werden. Eigenleistung führt zum Ausschluss von der Förderung.

Diese Regelung gilt nicht für die Förderung „Klimaschutz & Bildung“. Hier sind Eigenleistungen, in der Regel aber nur die Sachaufwendungen, förderfähig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Beauftragung einer Maßnahme zu stellen. Enthält der Liefer- oder Leistungsvertrag eine Vereinbarung zu einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage nach den Regelungen des Bundesförderprogramms für effiziente Gebäude BEG-EM, kann der Auftrag vor Förderantrag erteilt werden. Der Förderantrag muss dann maximal 4 Wochen nach Eingang des Bescheids der Bundesförderung BEG EM nachgereicht werden.

Die Förderung beantragen Sie mit den vollständigen Antragsunterlagen in der Geschäftsstelle proKlima. Für das laufende Kalenderjahr haben Sie dafür bis zum 31. Oktober Zeit. Ein Jahr nach der Bewilligung sollten Sie die Umsetzung mit den zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nachgewiesen haben. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.

Welche sonstigen Bestimmungen gelten?

Die Geschäftsstelle proKlima prüft die Anträge vor der Bewilligung. Werden die Voraussetzungen nach dem proKlima-Förderprogramm erfüllt, bewilligt die Geschäftsstelle die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

Eine Haftung von proKlima im Zusammenhang mit der Förderung wird ausgeschlossen. Aufgrund falscher Angaben erlangte Fördermittel werden zurückgefordert.

Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Förderanträge senden Sie uns bitte über unser Antragsportal www.proklima-hannover.de/upload, per E-Mail an unterlagen-an-proklima@enercity.de oder per Post an die Geschäftsstelle proKlima zu. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass eingescannte beziehungsweise fotografierte Unterlagen gut lesbar sind.

Was ist mit dem Datenschutz?

Die im Zusammenhang mit der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten werden von der proKlima GbR zur Durchführung der Förderung nach den Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzinformation.

Wie lange läuft das Förderprogramm?

Das proKlima-Förderprogramm tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2024.