Technische Anforderungen

Folgende Technische Anforderungen sind den proKlima-Förderprogrammen "Energiewende" und "GemeinNützlichSolar" entnommen.

Die Anforderungen für das Sonderförderprogramm "Energiesparen für Vereine und Co." entnehmen Sie bitte der zugehörigen Richtlinie.

Die Anforderungen "Fernwärme-Bonus im sozialen Wohnungsbau" sind identisch zu den Anforderungen der Wärmenetze aus "Energiewende".

Expertenberatung und Serviceangebote

Bitte beachten Sie etwaige Förderbedingungen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Die proKlima-Lotsen-Leistungen sowie -Qualitätssicherungen werden von proKlima nur gefördert, wenn weder ein Zusammenhang noch ein direkter inhaltlicher Bezug zu einer BEG-EM geförderten investiven Maßnahme, in Begleitung eines Energie Effizienz-Experten, besteht.

Qualitätssicherung „Innendämmung"
Die Qualitätssicherung „Innendämmung" umfasst eine Bestandsaufnahme, bauphysikalische Berechnungen sowie die Kontrolle der Ausführung. Sie wird von erfahrenen, bei proKlima als Qualitätssicherung Innendämmung gelisteten Personen durchgeführt. Der Prüfumfang Qualitätssicherung Innendämmung ist einzuhalten.

Qualitätssicherung „Luftdichtheit"
Die Qualitätssicherung „Luftdichtheit" umfasst die Durchführung eines Luftdichtheitstests und die Anfertigung eines Leckageprotokolls. Es wird nur eine Messung pro Wohnung gefördert. Wiederholungsmessungen, zum Beispiel nach erfolgter Nachbesserung, sind nicht förderfähig. Ein Bonus wird ausgezahlt, wenn ein Messwert von n50 ≤ 3,0 h -1 für Gebäude mit Fensterlüftung oder von n50 ≤ 1,5 h -1 für Gebäude mit Lüftungsanlagen erreicht wird.

PV-Lotse
Die Beratung für den Bereich „Technik und Installation" muss von einem bei proKlima gelisteten PV-Lotsen durchgeführt werden. Die Beratungen zu „Steuern und Recht" und „Statik" können durch frei gewählte Expertinnen und Experten erbracht werden. Der Nachweis über die förderfähigen Beratungsleistungen und geklärten Fragestellungen erfolgt über einen Bericht oder mindestens als erläuterte Position innerhalb der zur Auszahlung vorzulegenden Rechnung. Die förderfähigen Beratungsleistungen und die Zulassungsvoraussetzungen für die PV-Lotsen sowie die Liste der zugelassenen Personen sind auf unserer Internetseite verfügbar.

HeizungsLotse
Ein bei proKlima gelisteter HeizungsLotse erbringt die förderbaren Leistungen zur Betriebsoptimierung von  Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden. Die förderfähigen Beratungsleistungen und die Zulassungsvoraussetzungen für die HeizungsLotsen sowie die Liste der zugelassenen Personen sind auf unserer Internetseite verfügbar. Bei Nichtwohngebäuden kann die Beratung nur für beheizte oder gekühlte Gebäude gefördert werden.

Modernisieren Gebäudehülle

Nachhaltige Gebäudedämmung
Voraussetzung der Förderung ist, dass für das zu fördernde Bauteil ausschließlich Dämmstoffe mit natureplus-Zertifikat oder dem Prüfsiegel vom Institut für Baubiologie in Rosenheim eingesetzt werden. Die Zertifizierungsanforderungen und die Produktdatenbanken finden Sie auf der jeweiligen Internetseite oder auf www.proKlima-hannover.de. Mit dem Qualitätszeichen natureplus werden Bauprodukte aus nachwachsenden Rohstoffen, unbeschränkt verfügbaren mineralischen Rohstoffen und Sekundärrohstoffen ausgezeichnet. Das Prüfsiegel vom Institut für Baubiologie Rosenheim GmbH zertifiziert Produkte, die den Forderungen der Wohngesundheit und des Umweltschutzes gerecht werden.
Für den Fall, dass vorhandene Dämmung für das Erreichen des U-Wertes weiter genutzt werden soll, ist der Bauteilaufbau vor der Beauftragung mit proKlima abzustimmen. Die Qualität und Dicke des vorhandenen Dämmstoffs sind dann in jedem Fall nachzuweisen (gegebenenfalls Foto, aus dem die Dicke des Dämmstoffs hervorgeht, oder vorhandene Baubeschreibung). Bei nicht wärmebrückenarm ausgeführten Bauteilanschlüssen kann der Förderbetrag gekürzt werden.

Dach-Dämmung
Der U-Wert des Daches beträgt höchstens 0,14 W/(m2K). Die Dämmung der Dachschräge über nicht ausgebautem Dachraum (Trockenboden) ist nicht förderfähig.

Dämmung Dachgeschossausbau
Sofern ein Dachgeschoss zum Wohnraum ausgebaut wird, ist die Dämmmaßnahme förderfähig. Alle Außenbauteile sowie Bauteile zu unbeheizten Räumen werden dabei vollständig gedämmt: U-Wert Dachschräge höchstens 0,14 W/(m2K), U-Wert Außenwände höchstens 0,18 W/(m2K) bei Außendämmung oder 0,35 W/(m2K) bei Innendämmung. Es werden nur Dämmmaßnahmen gefördert, für die eine Luftdichtheit von n50 ≤ 3,0 h -1 für Gebäude mit Fensterlüftung und von n50 ≤ 1,5 h -1 für Gebäude mit Lüftungsanlagen in der modernisierten, gedämmten Gebäudehülle nachgewiesen wird.

Außenwand-Dämmung von außen
Der U-Wert der Außenwand beträgt höchstens 0,18 W/(m2K).

Außenwand-Dämmung von innen
Der U-Wert der Außenwand beträgt höchstens 0,35 W/(m2K). Die Inanspruchnahme der Qualitätssicherung „Innendämmung“ ist Voraussetzung der Förderung.

Neue Fenster
Bei nicht wärmebrückenarm ausgeführten Bauteilanschlüssen kann der Förderbetrag gekürzt werden.

Passivhaus-Fenster
Der U-Wert des Gesamtfensters (Rahmen, Verglasung und Glas-Abstandhalter) beträgt höchstens 0,8 W/(m2K) nach DIN EN ISO 10077-1 (Tabellen- oder Rechenverfahren je Fenster) oder nach DIN EN 14351-1.

Passivhaus-Fenster im Denkmal
Der U-Wert des Gesamtfensters (Rahmen, Verglasung und Glas-Abstandhalter) beträgt höchstens 1,0 W/(m2K) nach DIN EN ISO 10077-1 (Tabellen- oder Rechenverfahren je Fenster) oder nach DIN EN 14351-1.

Passivhaus-Fenster aus Holz oder Holz-Alu
Es gelten die gleichen U-Wert-Anforderungen wie bei Passivhaus-Fenstern und Fenstern im Denkmal. Für das verwendete Holz muss eine FSC-Zertifizierung vorliegen. FSC-zertifizierte Produkte sind auf den Lieferdokumenten entsprechend gekennzeichnet und unter FSC-Suche zu finden. Alle zertifizierten Unternehmen sind unter FSC – Produkte in Deutschland auffindbar.

Bonus Wärmepumpe+
Der Bonus gilt nur in Verbindung mit der Inanspruchnahme der proKlima Förderangebote „Nachhaltige Dämmung“ und/ oder „Neue Fenster“ in Kombination mit dem Förderbaustein „Wärmepumpe“ nach der Förderrichtlinie 2024. Der Förderantrag Bonus Wärmepumpe+ kann entweder zusammen mit dem Antrag „Wärmepumpe“, mit dem Antrag „Nachhaltige Dämmung“ und/ oder „Neue Fenster“ gestellt werden. Nachgereichte Anträge, ausschließlich für den Bonus Wärmepumpe+, werden nicht zugelassen. Die Gleichzeitigkeit ist gewährt, wenn innerhalb eines Förderjahres alle für den Bonus notwendigen Anträge eingehen.

Erneuerbare Wärmeerzeugung

Allgemeine Förderanforderungen für Solarwärme, Wärmepumpe und Wärmenetzanschluss
Grundsätzlich gelten die Förderbedingungen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Die förderfähigen Kosten werden nach den Regeln der BEG-EM ermittelt. Der Nachweis der Einhaltung der Förderanforderungen und der anerkannten förderfähigen Kosten erfolgt durch Fördermittel-Auszahlungsbescheid nach BEG. Bei Inanspruchnahme der Bundesförderung BEG-EM bezuschusst proKlima maximal bis zum möglichen BEG-EM-Höchstsatz. Aufbauend auf den Anforderungen der BEG sind zusätzliche proKlima-Förderbedingungen einzuhalten. Die darüberhinausgehenden Anforderungen von proKlima sind nachfolgend getrennt in allgemeine und spezifische, auf den unmittelbaren Fördergegenstand bezogene Anforderungen dargestellt.
Die Förderung für Solarwärme- und Wärmepumpenanlagen und den Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz gelten nur für die erstmalige Umsetzung (die Erneuerung einzelner Solarkollektoren bzw. vollständiger Solarkollektoranlagen und bereits vorhandener Wärmepumpen ist nicht förderfähig). Solarwärme- und  Wärmepumpenanlagen sind auch in der Nachrüstung (als Hybridanlage) förderfähig, allerdings nicht in Kombination mit der Weiternutzung oder dem Einsatz neuer ölversorgter Wärmeerzeuger. Ebenso sind die Solarwärme- und Wärmepumpenanlagen nur förderfähig, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht nicht vertretbar ist.
Die Optimierung der Heizungsanlage umfasst bei allen Förderbausteinen den hydraulischen Abgleich, abweichend von der BEG-EM-Förderung, nach dem Verfahren B des VdZ-Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. Die je Wärmeerzeuger geltenden Regelungen, Arbeitsschritte und Dokumentationen sind unter den spezifischen Anforderungen aufgeführt.
proKlima fördert den Einbau besonders verlustarmer Wärmespeicher im Zusammenhang mit optimierter Wärmeverteilung und dem erstmaligen Einbau von Solarwärme- und Wärmepumpenanlagen oder dem Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Förderfähig sind Wärmespeicher, die die Anforderungen der Energieeffizienzklassen A oder B nach den EU-Verordnungen Nr. 811 bis 814/2013 erfüllen oder auf der aktuellen Speicherliste von proKlima veröffentlicht sind. Alle zur Heizungsanlage zählenden Wärmespeicher sind förderfähig. Speicheranschlüsse und weitere Komponenten müssen optimal gegen Wärmeverluste geschützt sein. Alternativ zu einem effizienten Speicher kann auch eine weitere Wärmedämmung montiert werden (Einhausen des Speichers). Bei Bedarf fordern Sie die Vorgaben bei proKlima an. Vor dem Anbringen einer zusätzlichen Wärmedämmung sind die zulässigen Umgebungsbedingungen des Speicherherstellers zu prüfen.
Der Einbau von einfacher Messtechnik zur Ertrags- und Verbrauchsbewertung ist Fördervoraussetzung. Grundsätzlich vorhandene oder geräteinterne Sensorik kann genutzt werden, sofern die proKlima-Qualitätskriterien an die Sensorik erfüllt werden. Für den Einbau von Messtechnik ist der proKlima-Leitfaden „Messtechnik“ zu beachten, der mit der Bewilligung versendet wird.
proKlima stellt zur Erfassung und Auswertung der Messdaten ein kostenloses Webtool, das proKlima-Energiesparkonto, zur Verfügung. Die Nutzung des kostenlosen Energiesparkontos ist im Rahmen der Förderung nicht vorgeschrieben. Sie ist aber hilfreich, sofern eine Anlagenbewertung durch proKlima nach einem Messjahr gewünscht wird.
Die erstmalige Einrichtung des persönlichen proKlima-Energiesparkontos erfolgt durch die Antragstellenden. Der proKlima-Leitfaden „Energiesparkonto“ erläutert die richtige Vorgehensweise. proKlima bietet hierfür auch seine Unterstützung an.
Die Dateneingabe erfolgt in der Regel monatlich. Beachten Sie bitte, dass die Auswertung der Daten nur dann sinnvoll und aussagekräftig ist, wenn diese möglichst exakt am Monatswechsel erfasst werden. Als Bonus für die Nutzung des Energiesparkontos erhalten Sie in den ersten beiden Jahren die Freischaltung von zusätzlichen Analyseverfahren für die Anlagentechnik.

Solarwärme
Folgende Anforderungen sind für die Planung und Einbau der Solarwärmeanlage zu beachten:
a) Die messtechnische Erfassung des Solarertrags und des Warmwasserverbrauchs ist Fördervoraussetzung, beachten Sie hierzu bitte den proKlima-Leitfaden „Messtechnik“. 
b) Die Förderung der Solarwärmeanlage erfordert eine Auslegung nach der Richtlinie der Bundesförderung BEG-EM. Dabei sind folgende Regeln zu beachten: 
▪ Die thermische Leistung der Solarwärmeanlage muss mindestens 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes betragen.
▪ Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln, „überschlägige“ Verfahren in Anlehnung an diese Norm sind ebenfalls zulässig.
▪ Zur Berechnung der Heizleistung einer Solarwärmeanlage ist für alle förderfähigen Kollektortechnologien eine pauschale Kollektorleistung von 635 Watt pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche anzusetzen.
Beispiel für ein Einfamilienhaus: ermittelte Gebäudeheizlast 20 Kilowatt → 25 Prozent der Gebäudeheizlast → 5 Kilowatt Solarwärmeleistung gefordert → dividiert durch die Kollektorleistung von 635 Watt je Quadratmeter → 7,87 Quadratmeter erforderliche Bruttokollektorfläche
▪ Bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche gelten diese vereinfachten Auslegungsregeln nicht mehr, die Anlagenplanung muss anhand einer Systemsimulation erfolgen.
c) Die Optimierung der Solarwärme- bzw. Hybridheizungsanlage erfolgt mit folgenden Anforderungen im Auslegungsfall:
▪ Die Auslegungsvorlauftemperatur darf 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die installierten Raumheizflächen müssen die Raumheizlast bei der maximal zulässigen Auslegungsvorlauftemperatur abdecken können.
▪ Die Temperaturspreizung zwischen Vor- und Rücklauf beträgt mindestens 15 Grad Celsius.
▪ Zur Gewährleistung einer guten Regelbarkeit darf ein Heizkörper-Volumenstrom von 10 Litern pro Stunde nicht unterschritten werden. Hiervon ausgenommen sind Räume mit kleiner Heizlast von höchstens 300 Watt (zum Beispiel Flur oder Gäste-WC).

Wärmepumpe
a) Die Förderung der Wärmepumpe erfolgt nach den Regelungen der BEG-EM. Dabei beträgt die thermische Leistung der Wärmepumpe bei Hybridanlagen mindestens 25 Prozent der Gebäudeheizlast.
b) Luft/Luft-Wärmepumpen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
c) Die Bewertung der Effizienz von Wärmepumpen erfolgt über die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ηs (=ETAs) aus der Öko-Design-Richtlinie. Die geforderten Kennwerte sind in einer Tabelle für verschiedene Bedingungen dargestellt. Alle in der Liste zur BEG-EM beziehungsweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführten Wärmepumpen erfüllen diese Anforderungen. Aus diesen Kennwerten lassen sich auch die in etwa geforderten Jahresarbeitszahlen ableiten. Nachfolgend ist exemplarisch erläutert, wie diese Werte ermittelt werden. Der Nachweis ist nicht erforderlich, ermöglicht aber die Einordnung zu den Kennwerten, die in den zurückliegenden Jahren üblicherweise verwendet wurden. Der ETAs-Wert berechnet sich nach EN 14825 durch Division des SCOP (Seasonal Coefficient of Performance) mit dem Primärenergiefaktor für den europäischen Strommix, der derzeit bei 2,5 liegt. Für die laut BEG-EM geforderten ETAs-Kennwerte bedeutet das, dass diese durch 2,5 zu teilen sind, um eine Jahresarbeitszahl zu erhalten.
Beispiel: Für die Wärmequelle Luft ist bei 35 Grad Celsius Vorlauftemperatur ein ETAs von 135 Prozent gefordert. Multipliziert man also diesen Wert 1,35 mit dem Primärenergiefaktor 2,5, so erhält man 3,375 als Jahresarbeitszahl-Kennwert. Dies hilft bei der Einordnung der nun vorgeschriebenen Effizienz der Raumheizung.
d) Das Kältemittel von Luft-Wärmepumpen darf ein GWP (Global Warming Potential) von 150 nicht überschreiten (siehe hierzu proKlima-Kältemittel-Liste). Grundsätzlich finden Sie in der Liste der förderfähigen Wärmepumpen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA zu den Geräten auch das verwendete Kältemittel (bis auf wenige Ausnahmen ist die Liste vollständig). Weiterführende Informationen gibt es z.B. beim Umweltbundesamt oder dem Schweizerischen Bundesamt für Umwelt.
e) Die Wärmepumpe muss mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen versorgt werden. Das kann über einen entsprechenden Stromtarifvertrag erfolgen oder aus einer eigenen gebäudenahen Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.
f) Die messtechnische Erfassung des Stromverbrauchs der Wärmepumpe und der abgegebenen Wärme an Raumheizung und Trinkwarmwasser ist Fördervoraussetzung, beachten Sie hierzu bitte den proKlima-Leitfaden „Messtechnik“.
g) Die Optimierung der Wärmepumpen-Heizungsanlage erfolgt mit folgenden Anforderungen im Auslegungsfall:
▪ Bei monovalenter Versorgung (Es ist nur die Wärmepumpe als Wärmeerzeuger vorhanden)darf die Auslegungsvorlauftemperatur des Wärmeverteilnetzes 45 Grad Celsius nicht überschreiten. Die installierten Raumheizflächen müssen die Raumheizlast bei der maximal zulässigen Auslegungsvorlauftemperatur abdecken können.
▪ Bei hybrider Versorgung (Es ist neben der Wärmepumpe noch ein weiterer Wärmeerzeuger (z.B. Gas-Brennwertkessel) vorhanden, darf die Auslegungsvorlauftemperatur des Wärmeverteilnetzes 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die installierten Raumheizflächen müssen die Raumheizlast bei der maximal zulässigen Auslegungsvorlauftemperatur abdecken können.

Wärmenetzanschluss (auch: Fernwärme-Bonus im sozialen Wohnungsbau)
Die Förderung der Nah- und Fernwärmenetze erfolgt nach den Regelungen der BEG-EM. proKlima fördert den erstmaligen Anschluss von Wohnungen und Gebäuden an ein Wärmenetz. Ein Wärmenetz dient der Versorgung von Gebäuden mit leitungsgebundener Wärme auf mehreren Grundstücken und ist kein Gebäudenetz. An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der einspeisenden Nah- oder Fernwärmeanlage ist. 
Darüber hinaus gilt:
▪ Nahwärmenetze müssen mindestens 75 Prozent Deckung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und/oder erneuerbaren Energiequellen vorweisen.
▪ Sofern das zu anzuschließende Gebäude nicht im Fernwärmesatzungsgebiet liegt: Die Einhaltung des Verteilnetzverlustkriteriums aller anschließbaren Gebäude von maximal 15 kWh/m2a beheizte Nutzfläche ist nachzuweisen (Hinweise zur Berechnung sind bei Bedarf bei proKlima erhältlich).
▪ Die Optimierung der Heizungsanlage umfasst den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B des VdZ-Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
▪ In Gebäuden mit hauszentraler Heizwärme- und Trinkwarmwasser-Bereitstellung ist eine lastgang- und temperaturoptimierte Regelung der Wärmenetzanlage durch intelligente Fernwärme-Hauszentralen Fördervoraussetzung. Dabei müssen in mehr als 50 Prozent der Wohneinheiten Temperatur- und Feuchtesensoren installiert werden, die durch die Analyse des individuellen Nutzerverhaltens Einfluss auf das Regelverhalten nehmen.

SolarStrom

Allgemeine SolarStrom-Anforderungen (gelten für alle SolarStrom-Förderbausteine)
▪ Es wird der Einbau neuer Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) ab einer Leistung von mindestens 2 Kilowatt Peak (kWp) gefördert.
▪ Auch die Erweiterung bestehender Solarstromanlagen auf Dächern von Gebäuden ist förderfähig, sofern die neu zugebaute Leistung mindestens 2 Kilowatt Peak beträgt. Ebenso können die Dächer gebäudenaher Carports oder Garagen mitberücksichtigt werden, sofern das Gebäudedach bereits voll belegt ist (Bewertung mithilfe des DachVollToll-Rechners). 
▪ Förderfähige Dachflächen müssen nach den Angaben aus dem Solarkataster der Region Hannover oder aus Simulationen von PV-Auslegungsprogrammen einen spezifischen jährlichen Ertrag von mindestens 650 kWh/kWp aufweisen. Zur Berechnung wird der mögliche jährliche Ertrag der PV-Anlage durch die gesamte mögliche PV-Leistung dividiert: (potenzieller Stromertrag pro Jahr in kWh)/(mögliche Anlagenleistung in kWp).
Beispiel: Eine 10 kWp-PV-Anlage auf einer Dachfläche muss demnach einen Mindestertrag von 6500 kWh pro Jahr aufweisen.
▪ Alle Komponenten der Photovoltaikanlagen müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach aktuell gültigen nationalen und internationalen Normen geprüft sein, die Module müssen über die Prüfzertifkate IEC 61215 und IEC 61730 verfügen.
▪ Steckerfertige Solarstromanlagen (sogenannte Balkonanlagen) sind von der Förderung ausgeschlossen.
▪ Bei Anbindung an das örtliche Stromnetz sind die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers einzuhalten und durch Vorlage eines vollständig unterschriebenen Inbetriebsetzungsprotokolls E 8.1. (alternativ E 8, oder E 8.2) für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach der aktuellen Fassung der VDE-AR-N 4105 nachzuweisen.
▪ Es dürfen nur zugelassene Geräte und Materialien mit CE-Norm, VDE- oder ähnlichen Prüfzeichen verwendet werden.
▪ Alle auszuführenden Arbeiten müssen durch einen fach- und sachkundigen Betrieb mit Netzzugangsberechtigung (Elektrohandwerksbetrieb, Industriebetrieb, Ingenieurbüro oder andere) umgesetzt werden.
▪ Bestehende Solaranlagen (Photovoltaik- wie auch Solarwärmeanlagen) müssen im Rahmen ihrer Lebensdauer weiter betrieben werden.
▪ Dem Förderantrag ist mindestens ein qualifiziertes Angebot eines Installationsunternehmens beizufügen.

DachVollToll
Die Förderung gilt nur für bestehende Wohngebäude. Sonstige nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder gewerblich genutzte Nebengebäude, auch an ein Wohngebäude angrenzende, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Ermittlung der Vollbelegung einer Dachfläche erfolgt mit dem proKlima DachVollToll-Rechner. Basis für die Berechnung ist das Solarkataster der Region Hannover, das allen Hausbesitzern und Hausbesitzerinnen ermöglicht, die maximal mögliche Leistung einer Solarstromanlage auf ihrem Hausdach zu ermitteln. Die im Solarkataster gezeigten Leistungen beziehen sich auf nach Süden ausgerichtete Solarstrommodule. Mögliche Leistungen für Solarstromanlagen auf Flachdächern mit einer Ost-West-Ausrichtung sind über den Ertragsrechner Photovoltaik des Solarkatasters zu ermitteln. Diese maximal mögliche Leistung geht als Eingangsgröße in das proKlima-Berechnungstool ein. Mit diesem wird dann die für die proKlima-Förderung maßgebende Mindestleistung für die Solarstromanlage berechnet. Sofern für das Gebäudedach über das Solarkataster keine Bewertung für eine Solarstromanlage möglich ist oder die Ermittlung der Leistung mit dem proKlima-Berechnungstool unplausibel erscheint, wenden Sie sich bitte direkt an proKlima.
Achtung: Das Ergebnis des DVT-Rechners bietet je nach Gegebenheit der Dachflächen einen guten Anhaltspunkt für die erforderliche PV-Mindestleistung für unsere DachVollToll-Förderung. Im Zuge der Förderantragsprüfung behalten wir uns vor eine vom Ergebnis des DVT-Rechners abweichende PV-Mindestleistung, basierend auf unseren individuellen und detaillierten Berechnungen, festzulegen.

SolarStromFassade
Die Komponenten der Fassaden-Photovoltaikanlagen müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach aktuell gültigen nationalen und internationalen Normen geprüft sein und den gültigen bauaufsichtlichen Nachweisen für Deutschland entsprechen.
Diese Nachweise sind spätestens mit der Auszahlungsanforderung vorzulegen.
Zur Gewährung des höheren Fördersatzes muss eine „fassadenintegrierte Lösung“ umgesetzt werden.
PV-Flächen, die zum Nachweis von gesetzlichen Anforderungen auch im Zusammenhang mit der Einhaltung des GEG bei Neubauten herangezogen werden, werden nicht gefördert.
Es werden keine nach Norden (bis ±70 Grad Abweichung von Norden) ausgerichteten Fassaden gefördert.
Die PV-Modulflächen müssen parallel zur Fassadenfläche montiert sein, um förderfähig zu sein.
Der Nachweis eines Mindestertrags für die einzelnen PV-Modulflächen (Ost- oder West-Ausrichtung: 90 kWh/(m2a), Süd-Ausrichtung: 120 kWh/(m2a)) ist mithilfe von geeigneten Simulationsprogrammen zu führen und bei der Beantragung vorzulegen.

SolarGrünDach
Die Solaranlage und die Gründachfläche dürfen nicht in getrennte Bereiche unterteilt sein. Solar-Gründächer auf Asbest sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Aufständerung der Solaranlage muss in die Gründachfläche integriert sein.
Die extensive Begrünung eines Flachdachs nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) ist förderfähig. Die Dachfläche ist nach den anerkannten Regeln der Technik herzurichten. Die Dachbegrünung muss einen Abflussbeiwert von C=0,5 oder kleiner erfüllen. Die Solarmodule müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach gültigen nationalen und internationalen Normen geprüft sein. Bei Anbindung an das örtliche Stromnetz sind die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers einzuhalten. Die Solarmodule sollen nicht durch die Bepflanzung verschattet werden. Daher ist ein Mindestabstand bei niedrigwüchsiger extensiver Begrünung von mindestens 20 Zentimetern, besser 30 Zentimetern, zwischen der Unterkante der PV-Module und der Oberkante der Vegetationstragschicht einzuhalten. Allgemein sind die Richtlinien des FLL maßgebend und Mindestabstände der Solarmodule zueinander einzuhalten. Hierzu empfehlen wir, die Fachinformation „Solar-Gründach“ des Bundesverbandes GebäudeGrün e. V. zu beachten. Die Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Dem Antrag ist eine vemaßte Skizze der Dachaufsicht mit Einzeichnung der begrünten Flächen und der Solaranlage beizufügen. Für Solarwärmeanlagen in Kombination mit Gründächern gelten ebenso die Technischen Anforderungen für die Förderung von Solarwärmeanlagen.
Die Neuerrichtung von fest installierten Solarstrom- und Solarwärmeanlagen auf Flachdächern, die bereits als Gründächer hergerichtet sind, ist nicht förderfähig. Das gilt auch, wenn das Gründach neu errichtet wird.
Dieses Förderangebot ist im Förderbereich SolarStrom mit keinem Förderbaustein kumulierbar.

GemeinNützlichSolar

Allgemeine GemeinNützlichSolar-Anforderungen:
▪ Es wird der Einbau neuer Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) ab einer Leistung von mindestens 2 Kilowatt Peak (kWp) gefördert.
▪ Auch die Erweiterung bestehender Solarstromanlagen auf Dächern von Gebäuden ist förderfähig, sofern die neu zugebaute Leistung mindestens 2 Kilowatt Peak beträgt. Ebenso können die Dächer gebäudenaher Carports oder Garagen mitberücksichtigt werden, sofern das Gebäudedach bereits voll belegt ist (Bewertung mithilfe des DachVollToll-Rechners). 
▪ Förderfähige Dachflächen müssen nach den Angaben aus dem Solarkataster der Region Hannover oder aus Simulationen von PV-Auslegungsprogrammen einen spezifischen jährlichen Ertrag von mindestens 650 kWh/kWp aufweisen. Zur Berechnung wird der mögliche jährliche Ertrag der PV-Anlage durch die gesamte mögliche PV-Leistung dividiert: (potenzieller Stromertrag pro Jahr in kWh)/(mögliche Anlagenleistung in kWp).
Beispiel: Eine 10 kWp-PV-Anlage auf einer Dachfläche muss demnach einen Mindestertrag von 6500 kWh pro Jahr aufweisen.
▪ Alle Komponenten der Photovoltaikanlagen müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach aktuell gültigen nationalen und internationalen Normen geprüft sein, die Module müssen über die Prüfzertifikate IEC 61215 und IEC 61730 verfügen.
▪ Steckerfertige Solarstromanlagen (sogenannte Balkonanlagen) sind von der Förderung ausgeschlossen.
▪ Bei Anbindung an das örtliche Stromnetz sind die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers einzuhalten und durch Vorlage eines vollständig unterschriebenen Inbetriebsetzungsprotokolls E 8.1. (alternativ E 8, oder E 8.2) für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach der aktuellen Fassung der VDE-AR-N 4105 nachzuweisen.
▪ Es dürfen nur zugelassene Geräte und Materialien mit CE-Norm, VDE- oder ähnlichen Prüfzeichen verwendet werden.
▪ Alle auszuführenden Arbeiten müssen durch einen fach- und sachkundigen Betrieb mit Netzzugangsberechtigung (Elektrohandwerksbetrieb, Industriebetrieb, Ingenieurbüro oder andere) umgesetzt werden.
▪ Bestehende Solaranlagen (insbesondere auch Solarwärmeanlagen) müssen im Rahmen ihrer Lebensdauer weiter betrieben werden.
▪ Dem Förderantrag ist mindestens ein qualifiziertes Angebot eines Installationsunternehmens beizufügen.